Konventsversammlung
Sonntag, 15. April 2012
von 10.00-13.00 Uhr
In unserer diesjährigen Frühjahrskonventsversammlung werden zwei neue Konventsvorsitzende gewählt. Jedes Gemeindeglied kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres dieses Amt übernehmen. Bis jetzt stellen sich zwei Kandidaten zur Wahl: Ulrike Katenkamp und Thomas Riebe. Es dürfen aber gern noch weitere Kandidaten dazukommen. Wenn Sie Interesse an dieser Aufgabe haben und mehr über die Möglichkeiten in diesem Amt wissen möchten, melden Sie sich bitte bei den jetzigen Amtsinhabern: Elisabeth Klaus (6098120) und Ingrid Biendara (6900161).
Auch die Amtszeit der Rechnungsprüferinnen Frau Feldermann für die Gemeinde und Frau Katenkamp für den Friedhof ist abgelaufen. Frau Feldermann ist bereit, wieder zu kandidieren. Über die anfallende Arbeit kann Frau Kiupel im Gemeindebüro Auskunft geben.
Alle Gemeindeglieder sind herzlich eingeladen zum Wählen, Sich-wählen-lassen, zum Mitreden, zum Teilnehmen.
Wir beginnen um 10 Uhr mit einem Gottesdienst in der Kirche und gehen anschließend ins Gemeindehaus, wo Kaffee und Tee bereitstehen.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
1. Begrüßung
2. Kurzbericht des Kirchenrates
3. Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Kirchenrates
5. Vorstellung der Kandidaten für die Rechnungsprüfung
6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
7. Vorstellung der Kandidaten für den Konventsvorsitz
8. Wahl eines Konventsvorsitzenden und eines Stellvertreters
9. Erfahrungen, Gedanken und Ideen zu den (bisher drei) alternativen Gottesdiensten
10. Der grüne Hahn ist aktiv
11. Neues aus dem Kindergarten
12. Verschiedenes
Nach Abschluss der Versammlung (ca. 13.00 Uhr) ist ein gemeinsames Mittagessen geplant.
Wie immer freuen wir uns über eine große Beteiligung sowie über Ideen und Anregungen für den Konvent. Rufen Sie uns an!
Ihre Konventsvorsitzenden
Elisabeth Klaus (Tel.: 6098120) und Ingrid Biendara (Tel.: 6900161)
Wir bitten um Ihre Anmeldung für das Mittagessen bis zum 11. April im Gemeindebüro, Tel.: 51 70 27 27
Aus unserer Gemeindeordnung geht hervor, was es mit dem Gemeindekonvent auf sich hat:
D e r G e m e i n d e k o n v e n t
§ 16
1. Dem Gemeindekonvent können alle wahlberechtigten Gemeindeglieder beitreten. Nicht Vollgeschäftsfähige bedürfen bei ihrer Aufnahme einer schriftlichen Einverständniserklärung des gesetzl. Vertreters/der gesetzl. Vertreterin. Der Beitritt erfolgt durch Eintragung in eine Liste oder sonstige schriftliche Erklärung und kann anlässlich jeder Wahl oder Versammlung vollzogen werden.
2. Der Gemeindekonvent wird durch Abkündigung in zwei aufeinanderfolgenden Sonntagsgottesdiensten mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Termin ist außerdem in den vom Kirchenrat zu bestimmenden Tageszeitungen bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Hat er keine/n Vorsitzende/n, beruft der Kirchenrat ihn ein.
3. Der Gemeindekonvent muss mindestens einmal jährlich bis zum 30. April einberufen werden. Auf dieser Sitzung hat der Kirchenrat einen Jahresbericht zu geben. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens 20 Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen.
3. Der Gemeindekonvent ist beschlussfähig, wenn außer den Kirchenältesten mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei der Erteilung der Entlastung sind die Mitglieder des Kirchenrates nicht stimmberechtigt.
4. Der Gemeindekonvent wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in für sechs Jahre. Sie dürfen nicht Mitglieder des Kirchenrates sein. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin nehmen an den Sitzungen des Kirchenrates mit beratender Stimme teil.
6. Über die Sitzungen und gefassten Beschlüsse sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind von der/dem Vorsitzenden und deren Vertreterin/dessen Vertreter zu unterschreiben
§ 17
Der Gemeindekonvent hat folgende Rechte und Pflichten:
1. Wahl der Rechnungsprüfer/innen sowie deren Stellvertreter/innen. Sie dürfen dem Kirchenrat nicht angehören. Ihre Amtszeit beträgt drei Kalenderjahre, Wiederwahl ist zulässig.
2. Abnahme der Jahresrechnungen und Erteilung der Entlastung auf schriftlichen Vorschlag der Rechnungsprüfer/innen.
3. Antrag an den Kirchenausschuss auf Abberufung des Kirchenrates oder einzelner Kirchenältester. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Betroffenen haben das Recht, gegen diesen Beschluss Einspruch einzulegen, bei dem nach § 23 verfahren wird.
4. Aufhebung von Kirchenratsbeschlüssen, die gegen die Gemeindeordnung verstoßen. Der Kirchenrat hat das Recht, gegen diesen Beschluss Einspruch einzulegen, bei dem nach § 23 verfahren wird.
5. Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken auf Antrag des Kirchenrates.